Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Enzweihingen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Enzweihingen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen/Enz eingetragen werden.
  3. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Oldtimerfreunde Enzweihingen e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck und Ziele des Vereins

  1. Pflege und Erhaltung sowie Herstellung historischer Fahrzeuge und Geräte und damit Bewahrung von Werten alter Handwerkskunst für kommende Generationen.
  2. Interesse und Verständnis für die Erhaltung historischer Fahrzeuge bei der übrigen Bevölkerung wecken.
  3. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.
  4. gegenseitige Unterstützung und Unterstützung aller Interessierten bei der Restaurierung, Ersatzteilbeschaffung, in technischen Fragen mit Werkzeugherstellung.
  5. Kontakte halten zu anderen Vereinigungen.
  6. Heranführen der Jugend an die Ideale des Vereins.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§3: Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige oder auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern, stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die Satzung und die, von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung in gültiger Fassung, als verbindlich anzuerkennen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind Beitragsfrei.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung,  gerichtet an ein Vorstandmitglied, die jedoch nur zum Schluss des Kalendermonats zulässig ist.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein und durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen  und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monates ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von sechs Monaten  nach Fälligkeit nicht bezahlt hat  und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§6: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und Fälligkeit wird von der Mitgliederersammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich in einem Betrag durch Abbuchung (Einzugsermächtigung) zu entrichten. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig. Jeder weitere Beitrag wird ab 01. Februar eines jeden Jahres eingezogen.

§7: Organe des Vereins

     Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§8: Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem 1. 2. und dem 3. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.  Im Innverhältnis sind die 3 Vorsitzenden verpflichtet von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des jeweils anderen Vorsitzenden Gebrauch zu machen.Zusatz:
    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) dem Kassenwart
    c) dem Schriftführer
    d) den 5 Beisitzern ( die Anzahl der Beisitzern kann bis zu 7 betragen)

§9: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung durch Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse.

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11: Vorstandsitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. oder 3. Vorsitzenden.

§12: Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  2. Beschluss über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösungen.
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  4. Weitere Aufgaben, soweit dies auf der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung, per e-Mail oder Zeitung (Vereinsnachrichten) einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§13: Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, entfällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vaihingen/Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation das Vereinsvermögen  erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist die Stadt Vaihingen an der Enz.

Vorstehende Satzung wurde am 06.Oktober 2007 in Vaihingen an der Enz- Enzweihingen, von der Gründungsversammlung beschlossen.

Vaihingen/Enz 06.10.2007